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Was der Notar nach der Beurkundung tatsächlich einreicht

Schritt‑für‑Schritt‑Leitfaden für ausländische Käufer: was Notare in Deutschland nach der Beurkundung einreichen — Grundbuchantrag (Auflassungsvormerkung), Anzeige zur Grunderwerbsteuer und Geldwäsche-/Transparenzpflichten — Fristen, Kosten und Vorgaben für abwesende Käufer.

Zweifarbige Illustration einer deutschen Stadthausfassade; im Vordergrund ein Holzschreibtisch mit einem geschlossenen Umschlag und Füllfederhalter.

Kurzüberblick – die drei Einreichungen, die Sie erwarten sollten

Nach der notariellen Beurkundung eines Immobilienkaufs laufen in der Regel drei Einreichungsstränge ab: (1) der Notar beantragt beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung oder einer anderen Eintragung, die den Erwerber schützt; (2) der Notar erstattet dem zuständigen Finanzamt die Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); und (3) der Notar erfüllt Geldwäsche‑ und Transparenzpflichten: Identitäts‑/UBO‑Prüfungen, gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung an die FIU sowie Nachweise für Eintragungen im Transparenzregister. Es sind unterschiedliche Behörden beteiligt; der Notar fungiert als Zentrum, das Unterlagen vorbereitet und weiterleitet. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/einstiegshilfen/alle-schritte-eines-grundbuchantrags-auf-einen-blick.html?utm_source=openai))

Grundbuchantrag — was und wann

Was der Notar einreicht: Üblich ist die sofortige Einreichung des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung (Schutz des Erwerbers) sowie ggf. weiterer Eintragungen (z. B. Ablösung von Belastungen, Antrag auf neue Grundschuld). Notare erstellen einen strukturierten Grundbuchantrag und übermitteln ihn elektronisch an das örtliche Grundbuchamt; die Bundesnotarkammer dokumentiert dies als Standardverfahren und empfiehlt zeitnahe Übermittlung nach Fertigstellung der Unterlagen. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/einstiegshilfen/alle-schritte-eines-grundbuchantrags-auf-einen-blick.html?utm_source=openai))

Fristen und Ergebnis: Der Notar übermittelt den Antrag in der Regel unmittelbar bzw. am Tag der Beurkundung, sobald die erforderlichen Vollmachten oder Nachweise vorliegen. Die eigentliche Eintragung (Vormerkung, spätere Eigentumsumschreibung) nimmt das Grundbuchamt vor und hängt von dessen Bearbeitungsstand sowie vom Nachweis der Kaufpreiszahlung oder der Erfüllung aufschiebender Bedingungen ab. Die Bearbeitungsdauer ist daher regional unterschiedlich und erstreckt sich bei Routinefällen von einigen Tagen bis mehreren Wochen. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/einstiegshilfen/alle-schritte-eines-grundbuchantrags-auf-einen-blick.html?utm_source=openai))

Grunderwerbsteuer‑Anzeige – strenge Zwei‑Wochen‑Regel

Was der Notar anzeigt: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) müssen Gerichte, Behörden und Notare dem zuständigen Finanzamt Rechtsvorgänge melden, die Grunderwerbsteuer auslösen. Diese notarielle Anzeige steht neben der eigenständigen Anzeige‑ und Zahlungspflicht der Steuerpflichtigen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__18.html?utm_source=openai))

Frist und Risiko bei Versäumnis: Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die notarielle Anzeige binnen zwei Wochen ab Beurkundung beim zuständigen Grunderwerbsteueramt eingehen muss; eine spätere Wiedereinsetzung durch den Notar ist nicht möglich. Steuerpflichtige dürfen sich nicht ausschließlich auf eine verspätete notarielle Anzeige verlassen. Bestätigen Sie daher schriftlich beim Notar, dass die Anzeige erfolgt ist, und reichen Sie ggf. selbst eine Anzeige ein. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/grunderwerbsteuerrechtliche-anzeigepflicht-eines-notars-keine-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-fristversaeumnis/))

Transparenz / AML: Identitätsprüfungen, FIU und das Transparenzregister

Pflichten des Notars: Das Geldwäschegesetz (GwG) schreibt Notaren bei Immobilientransaktionen verschärfte Sorgfaltspflichten vor. Vor der Beurkundung muss der Notar die Identität der Vertragspartner prüfen und bei juristischen Personen bzw. nicht natürlichen Erwerbern die Dokumentation zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (UBO) auf Schlüssigkeit kontrollieren. Bei begründetem Verdacht ist eine Verdachtsmeldung an die FIU abzugeben. Eine speziellere GwG‑Meldeverordnung für Immobilienfälle regelt die erforderlichen Meldedaten und ist 2026 in Kraft getreten. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html?utm_source=openai))

Transparenzregister: Die Pflicht zur Eintragung bzw. zur Vorhaltung aktueller UBO‑Angaben wird über das nationale Transparenzregister abgewickelt (registerführende Stelle: Bundesanzeiger Verlag). Notare erfassen routinemäßig UBO‑Nachweise und veranlassen je nach Rechtslage die Eintragung oder bestätigen die erforderlichen Angaben. Als (wirtschaftlich) Berechtigter müssen Sie mit einer Vorlagepflicht in Textform rechnen. ([transparenzregister.de](https://www.transparenzregister.de/treg/en/impressum%3Bjsessionid%3D2F72F0C2133A950167D60BFD24E8DF92.app41?utm_source=openai))

Abwesende Käufer — Vollmacht, Identität und praktische Schritte

Vertretung: Ein nicht‑residenter Käufer kann sich durch eine rechtlich wirksame Vollmacht vertreten lassen. Deutsche Notare akzeptieren üblicherweise vorgelegte Vollmachten; je nach Herkunft sind beglaubigte Abschriften oder besondere Formvorgaben nötig. Die Bundesnotarkammer gibt Empfehlungen zu Vertretungsformen und elektronischen Übermittlungswegen. Klären Sie vorab, ob für Ihre Vollmacht eine Konsular‑Legalisierung oder Apostille erforderlich ist. ([bnotk.de](https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/gesetz-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-mopeg?utm_source=openai))

Identifikation und UBO‑Nachweise: Auch vertretene Käufer müssen so identifiziert sein, dass der Notar seinen Pflichten nach GwG nachkommen kann. Das bedeutet: Vorlage von Ausweisen, ggf. Steuer‑/Identifikationsnummern und UBO‑Dokumentationen in der vom GwG verlangten Form. Sind die Unterlagen unvollständig, kann der Notar die Beurkundung verschieben oder eine Meldung auslösen. Liefer Sie deshalb beglaubigte ID‑Kopien, Gesellschaftsstruktur‑Nachweise und Trust‑Unterlagen rechtzeitig vor dem Termin. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html?utm_source=openai))

Praktische Checkliste und wann Sie professionelle Hilfe rufen sollten

Checkliste für ausländische Käufer: (1) Bitten Sie den Notar um schriftliche Bestätigung, dass der Grundbuchantrag (Auflassungsvormerkung) gestellt wurde, und notieren Sie das Grundbuch‑Aktenzeichen; (2) bestätigen Sie, dass die GrEStG‑Anzeige an das Finanzamt gesandt wurde und bewahren Sie eine eigene Kopie auf – verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf die notarielle Anzeige; (3) liefern Sie UBO‑Nachweise und beglaubigte Ausweiskopien lange vor der Beurkundung; (4) stellen Sie eine rechtskonforme Vollmacht bereit und prüfen Sie Legalisierungsanforderungen. Bei Unklarheiten zu Steuer‑ oder Gesellschaftsfragen beauftragen Sie vor der Beurkundung eine deutsche Steuerberatung oder einen spezialisierten Anwalt. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/einstiegshilfen/alle-schritte-eines-grundbuchantrags-auf-einen-blick.html?utm_source=openai))

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