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Kurzzeitvermietung (Sep 2026): Registrierung, Tages‑Limits und Bußgelder in Berlin, München, Hamburg, Köln und Leipzig — Ein‑Seiten‑Compliance‑Leitfaden für Gastgebende aus dem Ausland

Stadtweise, prüfbare Hinweise (21. Sep 2026) zu Meldepflicht, Tages‑Limits und typischen Höchstbußgeldern bei Kurzzeitvermietungen in Berlin, München, Hamburg und Köln; Leipzig: innerhalb des Suchbudgets keine eindeutige kommunale Informationsseite gefunden. Ein‑Seiten‑Prüfliste für Gastgebende aus dem Ausland.

Zweifarbige Illustration von deutschen Wohnhausfassaden

Kurzrechtlicher Kontext (was sich geändert hat und warum es für Sie wichtig ist)

Ab dem 20. Mai 2026 gilt in der Praxis die EU‑Datenübermittlungsregelung für Kurzzeitvermietungen (Verordnung (EU) 2024/1028) und viele Kommunen haben ihr Zweckentfremdungsrecht angepasst: Registrierungspflichten, Meldepflichten und schärfere Kontrollrechte wurden eingeführt. Die kommunalen Schwellen, ab wann eine Nutzung als Kurzzeitvermietung gilt, unterscheiden sich weiterhin; üblich ist eine Genehmigungsfreiheit bis 90 Tage im Kalenderjahr in mehreren Städten.

Für Gastgebende bedeutet das: Registrieren Sie die Einheit in dem Online‑Verfahren der Kommune (oder beantragen Sie eine Zweckentfremdungsgenehmigung, wenn Sie die lokale Grenze überschreiten) und führen Sie die Registrierungsnummer in allen Inseraten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; in mehreren Kommunen sind Bußgelder bis zu 500 000 € vorgesehen. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/wohnen/rechtliches/zweckentfremdungsverbot/))

Berlin — Registrierung verzögert, Vorschriften verschärft; Gebühren und Sanktionen

In Berlin gilt das Zweckentfremdungsverbot; das Gesetz wurde zur Umsetzung der EU‑Regelung geändert, die Änderung trat am 17. Juni 2026 in Kraft. Berlin verlangt künftig eine Registrierung und die Angabe einer Registrierungsnummer; auf der Website teilt die Stadt mit, dass die technische Einführung noch in einer Testphase war und bisherige Portal‑Nummern vorläufig weiterverwendet werden können. Die Stadt weist außerdem darauf hin, dass für das digitale Verfahren ein BundID‑Nutzerkonto bzw. ein entsprechendes Unternehmenskonto vorzuhalten ist. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/wohnen/rechtliches/zweckentfremdungsverbot/))

Berlin nennt konkrete Verwaltungsgebühren: Für die zeitweise Vermietung der Hauptwohnung beträgt die Gebühr je Wohneinheit 100 €, für die Nebenwohnung 150 €. Ungenehmigte Zweckentfremdung und wiederholte Kurzzeitvermietung können mit Bußgeldern bis zu 500 000 € geahndet werden. Bereiten Sie deshalb Ihre Unterlagen (Buchungslisten, Nutzungszeiten) vor. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/wohnen/rechtliches/zweckentfremdungsverbot/fragen-und-antworten/?utm_source=openai))

München — explizites Registrierungsverfahren, Genehmigungsgrenze und hohe Bußgelder

Die Münchner Wohnraumzweckentfremdungssatzung enthält ein ausdrückliches Registrierungsverfahren (§5a) auf Grundlage von Art. 2a ZwEWG und der EU‑Verordnung. Gastgeber müssen die Einheit über das bereitgestellte Online‑Verfahren registrieren, bevor sie sie über Plattformen anbieten; die Regel gilt unabhängig davon, ob die Vermietung gewerblich erfolgt. Die Gemeinde strebt eine Entscheidungsfrist von drei Monaten für Genehmigungsanträge an; das Antragsverfahren ist gebührenpflichtig (Mindestgebühr: 500 €). Ungenehmigte Zweckentfremdung kann mit Bußgeldern bis zu 500 000 € sanktioniert werden. ([stadt.muenchen.de](https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/970/version2/0.html))

Praxis: Wer regelmäßig vermieten will, nutzt das Münchner Online‑Verfahren und führt die Registrierungsnummer in allen Inseraten an. Die Stadt prüft auch, ob die Wohnung weiterhin vorrangig Wohnzwecken dient. ([stadt.muenchen.de](https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/970/version2/0.html))

Hamburg — Registrierung, verkürzte Hauptwohnsitz‑Ausnahmen und Meldepflicht

Hamburg hat sein Wohnraumschutzrecht angepasst und ein Registrierungsverfahren im Sinne der EU‑Vorgaben vorbereitet; in den offiziellen Veröffentlichungen ist dokumentiert, dass die früheren Ausnahmen für die Hauptwohnung auf acht Wochen pro Jahr reduziert wurden und dass künftig Wohnraumschutznummern und Datenmeldungen der Plattformen vorgesehen sind. Die Gesetzesänderungen regeln zudem Bußgeldtatbestände (siehe §15 der Änderung) und technische Meldepflichten gegenüber der Kommune. ([suche.transparenz.hamburg.de](https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/zweites-gesetz-zur-anderung-des-hamburgischen-wohnraumschutzgesetzes?utm_source=openai))

Praxis: Prüfen Sie, ob die Einheit Ihre Hauptwohnung ist (bei Hauptwohnsitzen gelten engere Ausnahmen), melden Sie die Einheit in Hamburgs System und kontrollieren Sie, ob die von Ihnen genutzten Plattformen Buchungsdaten an die Stadt übermitteln. Dokumentieren Sie alle Buchungen. ([hamburg.de](https://www.hamburg.de/resource/blob/1078560/c57ae0ab0462c52776da68065554f0c6/d-hmbgvbl-nr-21-juni-2025-data.pdf?utm_source=openai))

Köln — Wohnraum‑Identitätsnummer (WID), 90‑Tage‑Regel, Meldepflicht und Bußgelder

Köln wendet eine kommunale Wohnraumschutzsatzung an und vergibt für Kurzzeitvermietungen eine Wohnraum‑Identitätsnummer (WID). Die Kurzzeitvermietung bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr ist nach vorheriger Anzeige möglich; Studierende können bei Nachweis bis zu 180 Tage nutzen. Wer mehr als 90 Tage vermieten will, muss eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragen. Plattformen sind verpflichtet, Buchungsdaten an die Kommune zu übermitteln; falls eine Plattform dies nicht tut, müssen Vermietende jede Überlassung spätestens am zehnten Tag nach Beginn melden. Bei schwerwiegenden Verstößen sind Bußgelder bis zu 500 000 € möglich. ([stadt-koeln.de](https://www.stadt-koeln.de/artikel/62031/index.html))

Praxis: Melden Sie die Einheit online, geben Sie die WID in allen Inseraten an und überschreiten Sie nicht die 90‑Tage‑Grenze ohne Genehmigung; Studierendenstatus bitte belegen. ([stadt-koeln.de](https://www.stadt-koeln.de/artikel/62031/index.html))

Leipzig — innerhalb des Suchbudgets keine eindeutige kommunale Kurzzeitvermietungs‑Seite gefunden

Innerhalb des hier vorgegebenen Suchbudgets wurden keine eindeutigen, amtlichen Leipziger Veröffentlichungen gefunden, die Registrierungsschwellen, Genehmigungs‑Praxis oder konkrete Bußgeldbeträge vergleichbar zu den oben genannten Städten zusammenfassen. Da kommunale Regelungen variieren, dürfen Sie nicht annehmen, Leipzig folge automatisch Köln oder Berlin. Kontaktieren Sie das Amt für Wohnungswesen bzw. das Ordnungsamt der Stadt Leipzig oder beauftragen Sie eine lokale Hausverwaltung, um das aktuelle Verfahren (Anmeldeformular, zulässige Tage, Bußgeldtabellen) verbindlich zu klären. Auf Wunsch kann ich eine vertiefte Suche nach der Leipziger Satzung durchführen.

Ein‑Seiten‑Compliance‑Checkliste für Gastgebende aus dem Ausland (Schritt‑für‑Schritt)

1) Klären Sie, ob es sich um Ihre Haupt‑ oder Nebenwohnung handelt; die Regeln weichen. 2) Registrieren Sie die Einheit vor dem Inserieren im Online‑Portal der jeweiligen Stadt (München, Köln, Berlin, Hamburg verlangen Registrierung bzw. WID/Registrierungsnummer). ([stadt.muenchen.de](https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/970/version2/0.html))

3) Überschreiten Sie nicht die örtliche Genehmigungsfreiheit (üblich: 90 Tage/Jahr; Studierende: oft 180 Tage). Planen Sie mehr, stellen Sie einen Antrag auf Zweckentfremdungsgenehmigung (mit Gebühren und mehrwöchiger Prüfzeit). ([stadt-koeln.de](https://www.stadt-koeln.de/artikel/62031/index.html))

4) Führen Sie die Registrierungsnummer in jedem Inserat und führen Sie eigene Buchungsunterlagen (Plattformen übermitteln Daten, Sie sollten aber eigenständig nachhalten). 5) Halten Sie Identifikationsmittel für das digitale Verfahren bereit (BundID / «Mein Unternehmenskonto» etc.). 6) Reagieren Sie sofort auf Behörden‑Anschreiben und beauftragen Sie bei Bedarf eine lokale Rechtsanwältin / einen lokalen Rechtsanwalt oder Hausverwaltung; in mehreren Städten drohen Bußgelder bis zu 500 000 €. ([berlin.de](https://www.berlin.de/sen/wohnen/rechtliches/zweckentfremdungsverbot/))

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