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Was tun, wenn der Notar nach dem 1. Oktober 2026 die Pflicht‑eNoVA‑Veräußerungsanzeige nicht übermittelt

Schritt‑für‑Schritt‑Leitfaden für Käufer, wenn der Notar die verpflichtende eNoVA‑Veräußerungsanzeige nach dem 1. Oktober 2026 nicht übermittelt: Gesetzeslage, sofortige Maßnahmen, mögliche Folgen für die Steuerfestsetzung und wie Sie den Fehler dokumentieren.

Zweifarbige Illustration eines Amtsgerichts und Notarbüros mit Hof und Briefkasten

Was die neue Regel verlangt (kurz)

Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Notarinnen und Notare die Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG elektronisch über das eNoVA‑Verfahren an die Finanzämter übermitteln; dies ist Teil des Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen (BGBl. I 2026, Nr. 192). Die Erweiterung der Elektronischer‑Rechtsverkehr‑Verordnung (ERRV) gilt ab dem 01.10.2026 und nennt die Veräußerungsanzeige ausdrücklich als verpflichtende elektronische Übermittlung. ([dnoti.de](https://www.dnoti.de/informationen/aktuelles/details/ueberblick-ueber-die-auswirkungen-des-enova-gesetzes-fuer-die-notarielle-praxis/))

Warum die Übermittlung wichtig ist und wie sie verarbeitet wird

Die elektronische Veräußerungsanzeige liefert dem Finanzamt einen amtlich vorgeschriebenen, maschinenlesbaren Datensatz; die Bundesnotarkammer weist ausdrücklich darauf hin, dass das einfache Versenden von Papierformularen per E‑Mail oder Scan den Vorgaben nicht genügt und zu Verzögerungen oder Doppelfestsetzungen führen kann. Die eNoVA‑Module (z. B. XNotar) führen Statusfelder ("Versandfehler", Zeitstempel) und setzen ein ELSTER‑Organisationszertifikat voraus. Eine bereits übermittelte Anzeige ist bei Änderungen über eine Korrekturmitteilung zu aktualisieren, nicht durch eine Neuanzeige. ([dnoti.de](https://www.dnoti.de/informationen/aktuelles/details/ueberblick-ueber-die-auswirkungen-des-enova-gesetzes-fuer-die-notarielle-praxis/))

Sofortmaßnahmen für Käufer, wenn der Notar die eNoVA‑Anzeige nicht übermittelt hat

1) Fordern Sie vom Notar einen Nachweis der Übermittlung an. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung mit eNoVA‑Vorgangs‑ID, ELSTER‑Übermittlungsbeleg oder einen System‑Screenshot mit Status und eventuellen "Versandfehler"‑Zeitstempeln. Das eNoVA/XNotar‑Modul hält genau diese Statusinformationen vor – darauf sollten Sie bestehen. ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/wichtige-versionsinformationen/versionsinformationen-modul-enova.html))

2) Kann der Notar innerhalb von 48–72 Stunden keinen elektronischen Beleg vorlegen, verlangen Sie schriftlich die unverzügliche Nachsendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und die Übersendung der Empfangsbestätigung an Sie; bewahren Sie alle E‑Mails, Zeitstempel und Screenshots als Beweismittel auf.

Wenn der Notar nicht reagiert: Eskalation und Aufsicht

Wenn der Notar die Unterlassung nicht behebt, können Sie eskalieren. Die örtliche Notarkammer übt die Aufsicht aus; die Bundesnotarordnung regelt Pflichten wie Aktenführung und sichere elektronische Signaturen sowie Melde‑ und Aufsichtspflichten. Reichen Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Notarkammer ein und informieren Sie bei sicherheitsrelevanten Vorgängen die Landesjustizverwaltung. Bewahren Sie Beschwerde und alle Belege auf. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/BJNR001910937.html))

Schadensersatzansprüche sind möglich, sofern ein konkreter Schaden nachweisbar ist (z. B. Zinsen, Verzugszinsen, zusätzliche Transaktionskosten). Solche Ansprüche sind einzelfallabhängig; lassen Sie sich vor einer Klage von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten. Dies ist keine Rechtsberatung.

Steuerliche Fristen, Verzögerungen und was Sie dem Finanzamt mitteilen sollten

Die Veräußerungsanzeige ist die wichtigste Datenquelle der Finanzämter für die automatisierte Festsetzung der Grunderwerbsteuer; eine fehlende elektronische Übermittlung kann die Festsetzung und die nachfolgenden Bescheide verzögern. Erhalten Sie innerhalb einer angemessenen Frist keinen Bescheid, senden Sie dem zuständigen Finanzamt eine Kopie des Kaufvertrags und der notariellen Urkunde mit der Bitte um Registrierung und fordern Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung an. Die Bundesnotarkammer betont die Nutzung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und die Korrekturmeldung bei Änderungen. Bei Fragen zu Fälligkeit, Zahlungsfristen oder Säumniszuschlägen konsultieren Sie unbedingt eine Steuerberaterin/einen Steuerberater. ([dnoti.de](https://www.dnoti.de/informationen/aktuelles/details/ueberblick-ueber-die-auswirkungen-des-enova-gesetzes-fuer-die-notarielle-praxis/))

Wie Sie den Fehler dokumentieren (praktische Checkliste)

• Fordern und bewahren Sie die schriftliche Erklärung des Notars mit Zeitstempeln und der eNoVA‑Vorgangs‑ID oder dem ELSTER‑Beleg auf. (Systemfelder wie "Versandfehler" und Zeitstempel werden in eNoVA geführt.) ([onlinehilfe.bnotk.de](https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/wichtige-versionsinformationen/versionsinformationen-modul-enova.html))

• Sichern Sie Screenshots oder Export‑Statusberichte aus der eNoVA/XNotar‑Benutzeroberfläche, die Status und Fehlermeldungen zeigen.

• Senden Sie dem Notar zusätzlich eine kurze Einschreiben‑Nachricht (E‑Mail plus Brief per Einschreiben) mit der Aufforderung zur Bestätigung der Nachsendung; bewahren Sie den Zustellnachweis auf.

• Schicken Sie dem Finanzamt eine Kopie von Kaufvertrag und Urkunde mit einem Begleitschreiben, falls der Notar nicht nachbessert; fordern Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung an.

• Falls Sie bei der Notarkammer Beschwerde einreichen, legen Sie die gesamte Notarkorrespondenz, eNoVA‑Screenshots und die an das Finanzamt gesendeten Unterlagen bei. Bewahren Sie alles datiert ab.

Nichts auf dieser Seite ist Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Preisspannen sind indikative Angebotspreise und weichen zwischen den Quellen methodisch bedingt voneinander ab. Prüfen Sie jede Zahl mit einem Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt, bevor Sie Kapital binden.

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